Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 45a Bewirtschaftungsziele für Meeresgewässer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/45a#abs-1 (1) Meeresgewässer sind so zu bewirtschaften, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/45a#abs-2 (2) Damit die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 erreicht werden, sind insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/45a#abs-3 (3) Nordsee und Ostsee sind nach den Bestimmungen dieses Abschnitts jeweils gesondert zu bewirtschaften.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 45a WHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 03.11.2020 – 9 A 12/19Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)Zitiert von 203
- BVerwG, 25.04.2024 – 7 A 9/23Planfeststellung einer LNG-Anbindungsleitung ("Ostsee-Anbindungs-Leitung <OAL> Seeabschnitt Lubmin bis KP 26")Zitiert von 17
- BVerwG, 24.02.2021 – 9 A 8/20, 9 A 8/20 (9 A 10/17)Straßenrechtliche Planfeststellung (A 20 Schleswig-Holstein)Zitiert von 42
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.10.2011 Ausfertigung
§ 45a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I 1986)
BGBl. I S. 1986
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.